SPZ-Nachrichten QIII/2023 (Online ansehen)

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zum Start in das neue Jahr erhalten Sie Ihren Newsletter mit der Anmeldung zu den Anwendertreffen 2024.

 

SAVE THE DATE: 

SPZ-Anwendertreffen 2024 – CROSSSOFT

 

Das vergangene Jahr ist abgeschlossen. Wir möchten uns heute noch einmal herzlich für die tolle Zusammenarbeit bedanken.

 

Jetzt ist es Zeit, nach vorne zu blicken und Pläne für 2024 zu schmieden: 

                • ePA2024

                • ICD 10 GM -Abrechnungskorrekturen 2024

                • DSGVO -Anpassung zur Fernwartung 2024

                • eRezept Test 2024 in Kliniken (SPZ)

                

 

 

Ihre Newsletter Redaktion

Verpflichtung zur ePA Anbindung

Am 8. November 2022 hat das BMG den Rechtsanspruch des Patienten auf eine ePA neuer Dimension festgelegt. Mit der opt-out ePA zum 1. Januar 2024 muss der Patient einer Bereitstellung seiner Daten durch seine Krankenkasse in einer ePA aktiv widersprechen. Ansonsten hat die GKV die Akte einzurichten, dem Patienten die Zugangsdaten mit einer nfc-fähigen Patientenkarte mit Signatur und PIN bereitzustellen und der Arzt die Verpflichtung die ePA zu befüllen.

 

                • Welche Inhalte muss ein ärztlich geführtes SPZ wann in die ePA einstellen?

                • Welche Kosten sind damit verbunden?

                • Welche Sanktionen sind damit verbunden?

 

Mit Abschluss der Anpassung des Bundesmantelvertrages BMV-Ä und Verstaatlichung der gematik als Nationale Agentur sind nun erste öffentlich rechtliche Bescheide ergangen. Mehr dazu im Anwendertreffen, dann sollte die neue Richtlinie des BMG öffentlich sein.

 

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/elektronische-patientenakte.html

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/internationale-gesundheitspolitik/europa/europaeische-gesundheitspolitik/ehds.html

 

ANFORDERUNGSKATALOG ZUR ANWENDUNG DER ICD-10-GM

 

Die ambulante Kodier Richtlinie konnten wir anpassen lassen, um überhaupt noch eine Mehrbereichsdiagnostik zu ermöglichen. Die ambulante Kodierrichtlinie wurde wie folgt ergänzt;

 

Ausgenommen von der Umsetzung dieser Anforderung sind Softwaresysteme, die ausschließlich:

› für die Abrechnung gemäß § 57a, Abs. 2 BMV-Ä

› für die Direktabrechnung gemäß §§ 115b, 116b und 120 Abs. 3 SGB V

› zur Abrechnung im Rahmen von Selektivverträgen in einem spezifischen Bereich, mit einem 

kontextbezogenen fest vorgegebenen gleichbleibenden Diagnosenspektrum und ohne die dauerhafte Behandlung von Erkrankten mit chronischen Diagnosen verwendet werden.

 

Daraus folgt, dass nicht bei jedem Kind zwangsweise geprüft werden muss ob KHK, Asthma, koronare Herzkrankheiten, Diabetes vorliegt. Es ist mit Zertifizierung nach §120 Abs 3 SGB V möglich das EKPSAT Schema kohärent und als Sortierkriterium anzuwenden 

 

                • Entwicklung und Intelligenz 

                • Körperlich-neurologischer Befund 

                • Psychischer Befund und Verhalten 

                • Soziale Begleitumstände und Umweltfaktoren Abklärung der Ätiologie, 

                • Teilhabe aktuell wesentliche Aspekte

 

 

" Ergänzend zu den im Anforderungskatalog unter den konditionalen Pflichtfunktionen jeweils festgelegten Ausnahmen kann die KBV im Einzelfall Softwaresysteme komplett von den in diesem Anforderungskatalog hinterlegten Funktionen zur Anwendung der ICD-10-GM befreien. Dies gilt für Softwaresysteme, deren Ausrichtung derart spezifisch und damit das zu übermittelnde Diagnosenspektrum gleichbleibend und so eingeschränkt ist, dass eine Einbindung der in diesem Anforderungskatalog hinterlegten Funktionen keinen Einfluss auf die Kodierung haben kann und daher eine Umsetzung nicht dem Sinn und Zweck des Anforderungskatalogs bzw. der Kodiervorgaben entspricht."

 

 

Danke an alle Teilnehmer der Arbeitsgruppe 

 

Diagnosen ICD-Anpassung GKV-Spitzenverband 2024

Seit Dezember/Januar stellen wir Ihnen, wie jedes Jahr, die neue ICD-Version bereit. Im CROSSHEALTH funktioniert das automatisch, sofern das System gemäß den Empfehlungen für Rechenzentren installiert ist. Im PRO X | SPZ-Manager dagegen müssen wir noch manuell (per Fernwartung)  das ICD-Update nach der Q4 Abrechnung ändern. Teilen Sie uns bitte mit, wann Sie die Abrechnung Q4 planen - Schreiben Sie uns unter spz@crosssoft.de

 

  • Was hat sich in der Version 2024 geändert?
  • Da der ICD10 seit 2019 international keine Verwendung mehr findet - wenig - Im Einzelnen finden Sie die Anpassungen hier aufgelistet:
  • BfArM - ICD-10-GM Version 2024

 

https://klassifikationen.bfarm.de/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm2024/zusatz-03-vor-kommentar.htm

Anpassung der Fernwartungsrichtlinie als Einzelregelung zum AVV mit TOM

Auf Basis der Musterrichtlinie der haben wir die FWR fortgeschrieben - informieren sie diesbzgl. Ihren Sicherheitsbeauftragten. Das Dokument wird gemäß DSVGO in der Software veröffentlicht und ist ohne Unterschrift gültig. Auf Anfrage können wir Ihnen gerne auch ein unterschriebenes Exemplar aushändigen. Ergänzen Sie dafür bitte die Felder Träger und Einrichtung und senden Sie das Dokument an Frau Thomsen-Losse die es gegenzeichnen lässt und zurückschickt. Gemäß §75 b (Achtung als SPZ fallen Sie als eigenständige Einrichtung nicht unter 75 c sondern benötigen einen Sicherheitsbeauftragten nach BMV)

 

https://www.crosssoft.de/agb/

Test des eRezeptes im Klinikbetrieb

Da Sie als SPZ die TI im Klinikbetrieb testen und einführen dürfen und der Zeitraum mindestens bis Anfang 2025 verlängert wurde, möchten wir auf die Änderungen im Testbetrieb hinweisen.

 

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser

 

Die Regionalen Tests wurden eingestellt. Die Techniker Krankenkasse bietet nun bundesweit als Testkasse einen Testpatienten an. Über diese Krankenversichertennummer ist ein Test möglich, erfordert aber eine Apotheke als Testpartner. 

 

Bitte testen:

 

Wie funktioniert das Test-E-Rezept? 

 

Es ist weiterhin nicht möglich BTM-, T-, Rezepte und Heil- und Hilfsmittel digital - ohne Papier- zu verordnen oder den Test dafür durchzuführen. Die Planung wurde diesbzgl auf 2026 verschoben.

Allerdings sollen alle Therapeuten zum 1. Januar 2025 eine digitale Identität über die gematik beantragen können (Als digitales Zertifikat analog ELSTER).

 

Wenn der Patient nicht unter Anlage 2 der Heilmittelrichtlinie fällt müsse die Bewilligung für Dauertherapien dann elektronisch beantragt werden. Das BMG hat aber bei der Anhörung eingeräumt für SPZ und MZEB davon eine Ausnahme zu schaffen (Referentenentwurf)

 

https://www.gematik.de/telematikinfrastruktur/ti-2-0

https://www.dkgev.de/themen/digitalisierung-daten/telematik-infrastruktur/ti-hinweise/

 

 

 

 

 

Ihre Ansprechpartnerin für den Newsletterversand

Baifroen Thomsen-Losse
E-Mail: b.thomsen-losse@crosssoft.de

CROSSSOFT. GmbH
Knooper Weg 126/128
24105 Kiel

Telefon: +49 431 38 21 770
Fax: +49 431 38 21 77 48
E-Mail: info@crosssoft.de

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